Liegenschaften im ISOS-Inventargebiet – Was bedeutet das?
Der Kanton Schaffhausen weist eine grosse Anzahl an ISOS-Inventargebieten aus. Die Stadt Schaffhausen oder Gemeinden wie Hallau Und Neuenkirch sind im ISOS verzeichnet. Für Grundeigentümer kann dies zu Einschränkungen bei künftigen Bauvorhaben führen.
Voser Rechtsanwälte KlG ist eine Full-Service Anwalts-, Notariats- und Steuerkanzlei mit über 100 Jahren Erfahrung. Unser Fachbereich Bau- und Immobilienrecht berät Investoren, Unternehmer, das Gemeinwesen und Privatpersonen in allen Bereichen des Bau- und Immobilienrechts über den ganzen Lebenszyklus einer Immobilie. Zusammen mit unseren anderen Fachbereichen bieten wir umfassende Unterstützung in allen rechtlichen Belangen, sei es bei Transaktionen, Steuerfragen oder Nachlassplanungen.
ISOS als Grundlageninstrument
Das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz von nationaler Bedeutung, besser bekannt unter ISOS, ist ein Grundlageninstrument, das den Behörden hilft, baukulturelle Werte zu erkennen und langfristig zu sichern. Kantone und Gemeinden berücksichtigen das Inventar bei der Erarbeitung ihrer entsprechenden Planungen (Richtplanung, Nutzungsplanung). Das ISOS wurde in den 1970er Jahren erstellt und umfasst rund 1’200 Objekte.
Grundeigentümerverbindlichkeit des ISOS
Wenn eine Liegenschaft in einem Gebiet liegt, das vom ISOS erfasst ist, besagt dies noch nicht viel, da das ISOS im Allgemeinen nicht grundeigentümerverbindlich ist. Die Gemeinden sind aber verpflichtet, bei der Nutzungsplanung das ISOS im Rahmen der umfassenden raumplanungsrechtlichen Interessenabwägung zu berücksichtigen. Das Bauvorhaben muss mit der geltenden Nutzungsplanung vereinbar sein und die konkreten Vorgaben der Zone (bspw. einer Dorf- oder Kernzone) einhalten. Nur dort, wo der Gemeinderat als Baubewilligungsbehörde bei der Beurteilung Ihres Baugesuchs Ermessen hat, muss er die Schutzziele des ISOS direkt berücksichtigen.
Direkte Anwendbarkeit aufgrund Bundesaufgaben
Ist vom Bauvorhaben eine Bundesaufgabe betroffen, muss das Inventarobjekt ungeschmälert erhalten werden, jedenfalls ist es grösstmöglich zu schonen (Art. 6 NHG). Dies gilt aber nur bei schwerwiegendem Eingriff in das ISOS-Objekt. Nach der Rechtsprechung liegt ein schwerer Eingriff vor, wenn mit einem Bauprojekt eine umfangreiche und nicht wieder rückgängig zu machende Beeinträchtigung erfolgt. In einem solchen Fall muss ein Gutachten der Eidgenössischen Natur- und Heimatschutzkommission (ENHK) und / oder der Eidgenössischen Kommission für Denkmalpflege (EKD) eingeholt werden. Die Baubewilligung darf nur erteilt werden, wenn am Bauvorhaben ein Interesse von nationaler Bedeutung besteht. Sodann sind die gesamtschweizerischen Natur- und Heimatschutzorganisationen berechtigt, Rechtsmittel gegen das Bauvorhaben zu ergreifen.
Typische Anwendungsfälle
Bundesaufgaben sind betroffen, wenn die Baubewilligung eine Rechtsmaterie betrifft, die in die Zuständigkeit des Bundes fällt, bundesrechtlich geregelt ist und einen Bezug zum Natur-, Landschafts- und Heimatschutz aufweist. In der Praxis häufige Fälle die nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung unter eine Bundesaufgabe fallen, sind, wenn eine PV-Anlage (Art. 18a RPG) oder eine Mobilfunkanlage (Art. 14 FMG) bewilligt werden oder eine gewässerschutzrechtliche Bewilligung nötig ist (Art. 19 Abs. 2 GSchG).
Zusammenfassend zeigt sich, dass das ISOS zwar für Grundeigentümer nicht direkt anwendbar ist, aber praktisch relevante Ausnahmen bestehen, die häufig zu einer direkten Anwendbarkeit des ISOS führen können. Diesfalls können weitere komplizierte Abklärungen für das Bauvorhaben nötig werden, was Dritten einen Hebel zur Verzögerung eines Projekts in die Hand gibt.
Voser Rechtsanwälte KlG
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