Baurecht

mars 2021

« Back to Glossary IndexArt. 779 ZGB: Der Berechtigte (Baurechtsnehmer) darf auf einem Grundstück im Eigentum eines anderen (Baurechtsgeber) auf oder unter der Bodenfläche ein Bauwerk errichten. Wenn nichts anderes vereinbart ist, ist das Recht übertragbar und erblich« Back to Glossary Index

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