Bund präzisiert Vorgaben für Windenergie
Der Bundesrat hat sein Konzept Windenergie angepasst. Für die Ausweisung von Gebieten, die sich nach Ansicht des Bundes für die Nutzung von Windenergie eignen, werden Nutzungs- und Schutzinteressen abgewogen. Die Kompetenz für die Festlegung der Gebiete verbleibt bei den Kantonen.
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„Das Energie- und das Raumplanungsgesetz verpflichten die Kantone seit 2018 explizit, in ihren Richtplänen Gebiete zu bestimmen, die sich für die Nutzung von Windenergie eignen“, erläutert der Bundesrat in einer Mitteilung. Er hat auf seiner Sitzung vom 25. September dadurch nötig gewordene Anpassungen an das Konzept Windenergie verabschiedet. An diesem Konzept müssen sich alle Planungs- und Projektträger orientieren.
Im Konzept Windenergie werden Nutzungs- und Schutzinteressen gegeneinander abgewogen. Aus dieser Abwägung leite der Bund Gebiete ab, die seiner Ansicht nach für die Nutzung von Windenergie in Frage kommen. Die Interessen des Bundes bei Natur- und Landschaftsschutzgebieten sowie militärischen und zivilen technischen Anlagen des Bundes müssen von den Kantonen bei der Ausweisung von Gebieten für die Nutzung von Windenergie berücksichtigt werden. Das angepasste Konzept legt fest, dass Windanlagen unter bestimmten Bedingungen in Landschaften von nationaler Bedeutung errichtet werden können. In Biotopen von nationaler Bedeutung wird der Bau von Windanlagen hingegen ausgeschlossen.
Die Kompetenz für die Festlegung der konkreten Gebiete, die für die Nutzung von Windenergie in Frage kommen, verbleibe bei den Kantonen, heisst es in der Mitteilung weiter. In den vom Bund bereits genehmigten Richtplänen der Kantone Aargau, Basel-Landschaft, Bern, Freiburg, Neuenburg, Schaffhausen, Solothurn, St.Gallen, Waadt und Wallis seien bereits mehr als 50 solcher Gebiete definiert worden. Darüber hinaus weist die Mitteilung auf eine Reihe von in der Planung bereits weit fortgeschrittene Windenergieprojekte hin.