Illegaler Abbruch des 700-jährigen Holzhauses in Illgau SZ
Der Abbruch eines 700-jährigen Holzhauses in Illgau SZ erfolgte innerhalb der Rechtsmittelfrist, wodurch die richterliche Überprüfung der Schutzwürdigkeit der Liegenschaft vereitelt wurde. Da die Strafverfolgung solcher Tatbestände von Amtes wegen zu erfolgen hat, verzichtet der Heimatschutz auf eine Strafanzeige.
Gewalt macht alle Regeln zunichte. Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz entschied kürzlich, dass der Abbruch von Liegenschaften bewilligungspflichtig sei. Die Gemeinde Illgau bewilligte zwar den Abbruch, dagegen waren jedoch noch Rechtmittel möglich, die vom Heimatschutz auch erhoben worden wären. Das Planungs- und Baugesetz des Kantons Schwyz bestimmt, dass wer Bauten und Anlagen ohne Baubewilligung oder in Abweichung zu einer Baubewilligung errichtet, ändert oder umnutzt, nach den Vorschriften des Justizgesetzes und der Schweizerischen Strafprozessordnung mit einer Busse von bis zu 50’000 Franken bestraft wird. Bei Gewinnsucht ist die Strafbehörde an den Höchstbetrag der Busse nicht gebunden. «Wir haben uns deshalb lange überlegt, ob wir vorliegend Strafanzeige erstatten oder nicht», sagt Isabelle Schwander, Präsidentin des Schwyzer Heimatschutzes. Der Schwyzer und der Schweizer Heimatschutz kamen jedoch zum Schluss, dass das Führen von Strafverfahren Aufgabe der Strafverfolgungsbehörden und nicht des Heimatschutzes ist. Dies namentlich auch, weil der vorliegende Tatverdacht von Amtes wegen zu untersuchen ist.
In mehreren Gesprächen haben der Schwyzer und der Schweizer Heimatschutz versucht, der Bauherrschaft den unermesslichen Wert dieses Gebäudes verständlich zu machen. Ebenso wurden mit Fachpersonen bauliche Lösungsmöglichkeiten aufgezeigt und es wurde angeboten, bezüglich der Finanzierung Unterstützung zu leisten. Leider alles ohne Erfolg. Für die Zukunft wird der Heimatschutz versuchen, zusammen mit Fachpersonen und Eigentümern von Schwyzer Holzhäusern aufzuzeigen, dass Sanierungen immer möglich sind und dies nicht an den Finanzen scheitern muss. So ist der Heimatschutz selbstverständlich auch der Auffassung, dass eine Unterschutzstellung nicht zu einer finanziellen Schädigung führen darf. Es muss schliesslich auch bekannter werden, dass denkmalgeschützte und qualitätsvoll sanierte Liegenschaften eine massive Wertsteigerung erfahren und auch gut vermietbar sind. Der Schwyzer und der Schweizer Heimatschutz sind überzeugt, dass es für alle Betroffenen möglich ist, eine gute Lösung zu finden.